Kommende Konzerttermine

Knabenkantorei Basel

03 Mai 2025;Theater Basel
19:30 22:15
«Turandot»

Stuttgarter Hymnus-Chorknaben

04 Mai 2025;Evangelische Lutherkirchengemeinde Bad Cannstatt
09:30
Gottesdienst

Knabenkantorei Basel

09 Mai 2025;Theater Basel
19:30 22:15
«Turandot»

Wiltener Sängerknaben

10 Mai 2025;Congress
18:30
Muttertagskozert

Dresdner Kapellknaben

11 Mai 2025;Katholische Hofkirche
10:30 11:30
Kapitelsamt am 4. Ostersonntag

Wuppertaler Kurrende

11 Mai 2025;Erlöserkirche Barme
23:00
Gottesdienst in der Erlöserkirche

Stuttgarter Hymnus-Chorknaben

14 Mai 2025;Liederhalle
18:00
Felix Mendelssohn Bartholdy Elias op. 70 (MWV A 25)

Académie musicale de Liesse

16 Mai 2025;Saint Roch
20:30
Concert

Knabenchor collegium iuvenum Stuttgart

18 Mai 2025;Domkirche St. Eberhard
10:00
Gottesdienst

Knabenchor Unser Lieben Frauen

18 Mai 2025;Unser Lieben Frauen
10:30
Bach-Kantaten-Gottesdienst

Dresdner Kapellknaben

18 Mai 2025;Katholische Hofkirche
10:30 11:30
Kapitelsamt am 5. Ostersonntag

Knabenchor Unser Lieben Frauen

18 Mai 2025;Unser Lieben Frauen
18:00 19:00
Festliche Abendmusik mit Bach-Kantate (BWV 190)

Hamburger Knabenchor St. Nikolai

22 Mai 2025;Hamburgische Staatsoper
19:30
Tosca

Wuppertaler Kurrende

23 Mai 2025;Basilika St. Laurentius
19:00
Motette in St. Laurentius

Wiltener Sängerknaben

24 Mai 2025;Basilika Wilten
19:00
h-moll-Messe Bach - Chor und Solisten der Wiltener Sängerknaben, Academia Jacobus Stainer

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Entscheidung in Berlin!



Folgende Pressemitteiliung gibt das Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, heraus:

 

Staats- und Domchor Berlin: Mädchen kann keine Aufnahme in Knabenchor beanspruchen

Pressemitteilung vom 16.08.2019

Die Ablehnung der Aufnahme der 9-jährigen Klägerin in den bisher nur mit Knaben besetzten Staats- und Domchor Berlin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin begehrt die Aufnahme in den Staats- und Domchor, über den die Beklagte die künstlerische Aufsicht führt. Der Domchor ist bisher nur mit Knaben besetzt worden; Mädchen ist bislang der mit dem Domchor kooperierende Mädchenchor der Singakademie zu Berlin e.V. vorbehalten. Ende 2018 bat die Mutter der Klägerin die Beklagte dennoch um Aufnahme ihrer gesanglich vorgebildeten Tochter in den Staats- und Domchor, da die in der Singakademie vermittelte Förderung hinter jener im Domchor zurückbleibe. Daraufhin lud die Beklagte die Klägerin zu einem Vorsingen ein. Der Leiter des Staats- und Domchors lehnte das Mädchen allerdings unter anderem mit der Begründung ab, ihre Motivation für einen Einstieg in den Domchor genüge nicht. Auch fehle es an einer Grundlage für ihre Ausbildung. Gegen diese Ablehnung setzt sich die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr. Sie sieht in ihrer Ablehnung eine geschlechtsspezifische Diskriminierung, die ihren Anspruch auf gleiche Teilhabe an staatlicher Leistung und Förderung verletze. Dem tritt die Beklagte entgegen. Sie wendet ein, dass die Ablehnung der Klägerin nicht allein auf ihr Geschlecht zurückgehe.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin die Aufnahme in den Chor der Beklagten zu versagen, sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, insbesondere nicht in ihrem Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Einrichtungen. Der Domchor sei als öffentliche Einrichtung einzustufen. Die Zugangsversagung erweise sich hier allerdings nicht als rechtswidrig. Diese sei wegen der Kunstfreiheit der Beklagten und vor allem des Chorleiters gerechtfertigt. Davon sei gedeckt, die Ausrichtung und das Klangbild eines Chores, hier: als Knabenchorklang, zu bestimmen. Auch wenn das keine spezifische Anknüpfung an das biologische Geschlecht bedeute, führe das Anstreben eines solchen Chorklangbildes zwar dazu, dass aufgrund bestehender anatomischer Unterschiede dieser Klang ungleich häufiger von Jungen als von Mädchen erzeugt werden könne. In diesem speziellen Bereich überwiege die Kunstfreiheit in der Abwägung jedoch das Recht, eine mittelbare Ungleichbehandlung abwehren zu können. Zur Überzeugung der Kammer sei die Klägerin schließlich nicht aufgrund ihres Geschlechts, sondern deshalb abgelehnt worden, weil sie nach der Bewertung des Chorleiters dem gewünschten Klangbild nicht entsprochen habe.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Urteil der 3. Kammer vom 16. August 2019 (VG 3 K 113.19)

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