Kommende Konzerttermine

Augsburger Domsingknaben

16 Okt 2025;Herkulessaal München
19:00
Johannes Passion

Wuppertaler Kurrende

18 Okt 2025;Kreuzkirche am Altmarkt
17:00
Vesper in der Dresdner Kreuzkirche

Wuppertaler Kurrende

19 Okt 2025;Kreuzkirche am Altmarkt
09:30
Gottesdienst in der Dresdner Kreuzkirche

Augsburger Domsingknaben

19 Okt 2025;Neues Schloss Schleißheim
11:00
Lust.Wandel mit Pärt und Palestrina – Konzerte mit Schlossführung

Würzburger Domsingknaben

19 Okt 2025;Würzburger Dom
16:00
Lob Gesang

Knabenchor collegium iuvenum Stuttgart

19 Okt 2025;St. Elisabeth
17:00
„singen, hören, helfen“ – 35. Benefizkonzert

Les Petits Chanteurs de Monaco

25 Okt 2025;Kathedrale Hl. Vinzenz von Paul
20:30
Cordes & Voix

Dresdner Kapellknaben

26 Okt 2025;Katholische Hofkirche
10:30 11:30
Gottesdienst 30. Sonntag im Jahreskreis: Uraufführung Kompositionswettbewerb

Wiener Sängerknaben

02 Nov 2025;Hofburgkapelle
09:15
Requiem c-Moll

Aurelius Sängerknaben Calw

09 Nov 2025; St. Aurelius
10:00 11:00
Patrozinium Hirsau

Wuppertaler Kurrende

09 Nov 2025;Kulturzentrum Immanuel
10:00
Gottesdienst im Kulturzentrum Immanuel

Southwell Minster Boy Choristers

09 Nov 2025;Southwell Minster
19:00
Handels Messiah

Regensburger Domspatzen

14 Nov 2025;Dom St. Peter
16:00
Aufnahme der neuen Domspatzen in den Domchor

Wiener Sängerknaben

16 Nov 2025;Hofburgkapelle
09:15
Missa brevis D-Dur KV 194

Knabenchor collegium iuvenum Stuttgart

16 Nov 2025;Domkirche St. Eberhard
10:00
Gottesdienst

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Entscheidung in Berlin!



Folgende Pressemitteiliung gibt das Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, heraus:

 

Staats- und Domchor Berlin: Mädchen kann keine Aufnahme in Knabenchor beanspruchen

Pressemitteilung vom 16.08.2019

Die Ablehnung der Aufnahme der 9-jährigen Klägerin in den bisher nur mit Knaben besetzten Staats- und Domchor Berlin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin begehrt die Aufnahme in den Staats- und Domchor, über den die Beklagte die künstlerische Aufsicht führt. Der Domchor ist bisher nur mit Knaben besetzt worden; Mädchen ist bislang der mit dem Domchor kooperierende Mädchenchor der Singakademie zu Berlin e.V. vorbehalten. Ende 2018 bat die Mutter der Klägerin die Beklagte dennoch um Aufnahme ihrer gesanglich vorgebildeten Tochter in den Staats- und Domchor, da die in der Singakademie vermittelte Förderung hinter jener im Domchor zurückbleibe. Daraufhin lud die Beklagte die Klägerin zu einem Vorsingen ein. Der Leiter des Staats- und Domchors lehnte das Mädchen allerdings unter anderem mit der Begründung ab, ihre Motivation für einen Einstieg in den Domchor genüge nicht. Auch fehle es an einer Grundlage für ihre Ausbildung. Gegen diese Ablehnung setzt sich die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr. Sie sieht in ihrer Ablehnung eine geschlechtsspezifische Diskriminierung, die ihren Anspruch auf gleiche Teilhabe an staatlicher Leistung und Förderung verletze. Dem tritt die Beklagte entgegen. Sie wendet ein, dass die Ablehnung der Klägerin nicht allein auf ihr Geschlecht zurückgehe.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin die Aufnahme in den Chor der Beklagten zu versagen, sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, insbesondere nicht in ihrem Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Einrichtungen. Der Domchor sei als öffentliche Einrichtung einzustufen. Die Zugangsversagung erweise sich hier allerdings nicht als rechtswidrig. Diese sei wegen der Kunstfreiheit der Beklagten und vor allem des Chorleiters gerechtfertigt. Davon sei gedeckt, die Ausrichtung und das Klangbild eines Chores, hier: als Knabenchorklang, zu bestimmen. Auch wenn das keine spezifische Anknüpfung an das biologische Geschlecht bedeute, führe das Anstreben eines solchen Chorklangbildes zwar dazu, dass aufgrund bestehender anatomischer Unterschiede dieser Klang ungleich häufiger von Jungen als von Mädchen erzeugt werden könne. In diesem speziellen Bereich überwiege die Kunstfreiheit in der Abwägung jedoch das Recht, eine mittelbare Ungleichbehandlung abwehren zu können. Zur Überzeugung der Kammer sei die Klägerin schließlich nicht aufgrund ihres Geschlechts, sondern deshalb abgelehnt worden, weil sie nach der Bewertung des Chorleiters dem gewünschten Klangbild nicht entsprochen habe.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Urteil der 3. Kammer vom 16. August 2019 (VG 3 K 113.19)

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