Kommende Konzerttermine

Suhler Knabenchor

15 Jun 2025;St. Ulrich
16:00
Frühsommerkonzert

Thomanerchor Leipzig

19 Jun 2025;Klosterkirche
20:00
Konzert a cappella

Thomanerchor Leipzig

21 Jun 2025;Jesuitenkirche Heiliger Geist und St. Ignatius
19:00
Konzert a cappella

Dresdner Kapellknaben

21 Jun 2025;Katholische Hofkirche
19:30 21:00
Kathedralklang: Messiah von Georg Friedrich Händel

Thomanerchor Leipzig

22 Jun 2025;Stadtkirche Heilig Dreifaltigkeit
18:30
Konzert a cappella

Ragazzi Boys Chorus

24 Jun 2025;Stadtkirche Sankt Michael
19:00
Ragazzi Boys Chorus // Benefizkonzert Jena

Ragazzi Boys Chorus

26 Jun 2025;Lutherkirche
19:30
Internationales Chorkonzert Radebeul

Dresdner Kreuzchor

27 Jun 2025;Eglise St. Thomas
18:30
Konzert

Knabenchor collegium iuvenum Stuttgart

27 Jul 2025;Domkirche St. Eberhard
10:00
Gottesdienst

Knabenchor collegium iuvenum Stuttgart

27 Jul 2025;Domkirche St. Eberhard
10:00
Gottesdienst

Knabenchor collegium iuvenum Stuttgart

27 Jul 2025;St. Elisabeth
10:00
„singen, hören, helfen“ – 35. Benefizkonzert

St. Florianer Sängerknaben

15 Aug 2025;Cathédrale Notre-Dame de Sion
17:00
Konzert

Wiltener Sängerknaben

06 Sep 2025;Hofkirche
18:30
Hofkirchenkonzert Wiltener Sängerknaben

Knabenchor Unser Lieben Frauen

13 Sep 2025;Unser Lieben Frauen
10:30 11:30
Festgottesdienst zum 80. Chorgeburtstag

Knabenchor Unser Lieben Frauen

13 Sep 2025;Unser Lieben Frauen
18:00 19:00
Vesper zum 80. Chorgeburtstag

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Entscheidung in Berlin!



Folgende Pressemitteiliung gibt das Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, heraus:

 

Staats- und Domchor Berlin: Mädchen kann keine Aufnahme in Knabenchor beanspruchen

Pressemitteilung vom 16.08.2019

Die Ablehnung der Aufnahme der 9-jährigen Klägerin in den bisher nur mit Knaben besetzten Staats- und Domchor Berlin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin begehrt die Aufnahme in den Staats- und Domchor, über den die Beklagte die künstlerische Aufsicht führt. Der Domchor ist bisher nur mit Knaben besetzt worden; Mädchen ist bislang der mit dem Domchor kooperierende Mädchenchor der Singakademie zu Berlin e.V. vorbehalten. Ende 2018 bat die Mutter der Klägerin die Beklagte dennoch um Aufnahme ihrer gesanglich vorgebildeten Tochter in den Staats- und Domchor, da die in der Singakademie vermittelte Förderung hinter jener im Domchor zurückbleibe. Daraufhin lud die Beklagte die Klägerin zu einem Vorsingen ein. Der Leiter des Staats- und Domchors lehnte das Mädchen allerdings unter anderem mit der Begründung ab, ihre Motivation für einen Einstieg in den Domchor genüge nicht. Auch fehle es an einer Grundlage für ihre Ausbildung. Gegen diese Ablehnung setzt sich die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr. Sie sieht in ihrer Ablehnung eine geschlechtsspezifische Diskriminierung, die ihren Anspruch auf gleiche Teilhabe an staatlicher Leistung und Förderung verletze. Dem tritt die Beklagte entgegen. Sie wendet ein, dass die Ablehnung der Klägerin nicht allein auf ihr Geschlecht zurückgehe.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin die Aufnahme in den Chor der Beklagten zu versagen, sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, insbesondere nicht in ihrem Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Einrichtungen. Der Domchor sei als öffentliche Einrichtung einzustufen. Die Zugangsversagung erweise sich hier allerdings nicht als rechtswidrig. Diese sei wegen der Kunstfreiheit der Beklagten und vor allem des Chorleiters gerechtfertigt. Davon sei gedeckt, die Ausrichtung und das Klangbild eines Chores, hier: als Knabenchorklang, zu bestimmen. Auch wenn das keine spezifische Anknüpfung an das biologische Geschlecht bedeute, führe das Anstreben eines solchen Chorklangbildes zwar dazu, dass aufgrund bestehender anatomischer Unterschiede dieser Klang ungleich häufiger von Jungen als von Mädchen erzeugt werden könne. In diesem speziellen Bereich überwiege die Kunstfreiheit in der Abwägung jedoch das Recht, eine mittelbare Ungleichbehandlung abwehren zu können. Zur Überzeugung der Kammer sei die Klägerin schließlich nicht aufgrund ihres Geschlechts, sondern deshalb abgelehnt worden, weil sie nach der Bewertung des Chorleiters dem gewünschten Klangbild nicht entsprochen habe.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Urteil der 3. Kammer vom 16. August 2019 (VG 3 K 113.19)

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