Kommende Konzerttermine

Drakensberg Boys Choir

20 Mär 2024;Ken Mackenie Auditorium
15:30
2024 Live Concerts

Gorcum Boys Choir

22 Mär 2024;Grote Kerk
17:00
Passion Coral Evensong

Knabenchor der Singakademie Frankfurt

24 Mär 2024;Kirche Seelow
15:00
Chormusik in der Passionszeit

Stuttgarter Hymnus-Chorknaben

24 Mär 2024;Stiftskirche Stuttgart
17:00
Matthäus-Passion

Limburger Domsingknaben

24 Mär 2024;Hessisches Staatstheater
18:00
Die Zauberflöte

St.-Martins-Chorknaben Biberach

26 Mär 2024;St. Martin
19:15
Abendlied

Schola Cantorum of the Cardinal Vaughan Memorial School

26 Mär 2024;Holy Trinity Church
19:30
Mendelssohn Elijah

Kieler Knabenchor

29 Mär 2024;St. Nikolai
18:30 20:30
Johannes-Passion, BWV 245

Limburger Domsingknaben

07 Apr 2024;Hessisches Staatstheater
18:00
Die Zauberflöte

St. Florianer Sängerknaben

07 Apr 2024;Minoritenkirche
18:00
Johannespassion im Originalklang von 1724

Drakensberg Boys Choir

10 Apr 2024;Ken Mackenie Auditorium
15:30
2024 Live Concerts

Dresdner Knabenchor

13 Apr 2024;Ev. St. Nikolai Kirche
19:00
Frühlingskonzert mit dem Knabenchor Dresden

Limburger Domsingknaben

14 Apr 2024;Hessisches Staatstheater
18:00
Die Zauberflöte

Drakensberg Boys Choir

17 Apr 2024;Ken Mackenie Auditorium
15:30
2024 Live Concerts

Knabenchor collegium iuvenum Stuttgart

21 Apr 2024;Liederhalle
18:00
Jubiläum „200 Jahre Stuttgarter Liederkranz“

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Entscheidung in Berlin!



Folgende Pressemitteiliung gibt das Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, heraus:

 

Staats- und Domchor Berlin: Mädchen kann keine Aufnahme in Knabenchor beanspruchen

Pressemitteilung vom 16.08.2019

Die Ablehnung der Aufnahme der 9-jährigen Klägerin in den bisher nur mit Knaben besetzten Staats- und Domchor Berlin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin begehrt die Aufnahme in den Staats- und Domchor, über den die Beklagte die künstlerische Aufsicht führt. Der Domchor ist bisher nur mit Knaben besetzt worden; Mädchen ist bislang der mit dem Domchor kooperierende Mädchenchor der Singakademie zu Berlin e.V. vorbehalten. Ende 2018 bat die Mutter der Klägerin die Beklagte dennoch um Aufnahme ihrer gesanglich vorgebildeten Tochter in den Staats- und Domchor, da die in der Singakademie vermittelte Förderung hinter jener im Domchor zurückbleibe. Daraufhin lud die Beklagte die Klägerin zu einem Vorsingen ein. Der Leiter des Staats- und Domchors lehnte das Mädchen allerdings unter anderem mit der Begründung ab, ihre Motivation für einen Einstieg in den Domchor genüge nicht. Auch fehle es an einer Grundlage für ihre Ausbildung. Gegen diese Ablehnung setzt sich die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr. Sie sieht in ihrer Ablehnung eine geschlechtsspezifische Diskriminierung, die ihren Anspruch auf gleiche Teilhabe an staatlicher Leistung und Förderung verletze. Dem tritt die Beklagte entgegen. Sie wendet ein, dass die Ablehnung der Klägerin nicht allein auf ihr Geschlecht zurückgehe.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin die Aufnahme in den Chor der Beklagten zu versagen, sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, insbesondere nicht in ihrem Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Einrichtungen. Der Domchor sei als öffentliche Einrichtung einzustufen. Die Zugangsversagung erweise sich hier allerdings nicht als rechtswidrig. Diese sei wegen der Kunstfreiheit der Beklagten und vor allem des Chorleiters gerechtfertigt. Davon sei gedeckt, die Ausrichtung und das Klangbild eines Chores, hier: als Knabenchorklang, zu bestimmen. Auch wenn das keine spezifische Anknüpfung an das biologische Geschlecht bedeute, führe das Anstreben eines solchen Chorklangbildes zwar dazu, dass aufgrund bestehender anatomischer Unterschiede dieser Klang ungleich häufiger von Jungen als von Mädchen erzeugt werden könne. In diesem speziellen Bereich überwiege die Kunstfreiheit in der Abwägung jedoch das Recht, eine mittelbare Ungleichbehandlung abwehren zu können. Zur Überzeugung der Kammer sei die Klägerin schließlich nicht aufgrund ihres Geschlechts, sondern deshalb abgelehnt worden, weil sie nach der Bewertung des Chorleiters dem gewünschten Klangbild nicht entsprochen habe.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Urteil der 3. Kammer vom 16. August 2019 (VG 3 K 113.19)

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